Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1991Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Überwachungsmaßnahmen
Artikel 24
(1)Absatz eins,Die Überwachung besteht einerseits in der Anordnung der nach dem Recht des Überwachungsstaates vorgesehenen Maßnahmen, die auf eine Wiederanpassung des Verurteilten an das Leben in der Gemeinschaft abzielen, und andererseits in der Beaufsichtigung der Führung, um sicherzustellen, daß erforderlichenfalls die bedingte Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion widerrufen werden kann.
(2)Absatz 2,Die Überwachung richtet sich nach dem Recht des Überwachungsstaates.
(3)Absatz 3,Bei der Anordnung der zur Überwachung erforderlichen Maßnahmen wird soweit wie möglich auf die im Urteilsstaat angeordneten Maßnahmen Bedacht genommen.
(4)Absatz 4,Die im Überwachungsstaat angeordneten Überwachungsmaßnahmen dürfen ihrer Art und Dauer nach in keinem Fall strenger sein als die im Urteilsstaat ausgesprochenen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12035711
Alte Dokumentnummer
N2199114203J