Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 01.03.1991 — BGBl. Nr. 44/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.03.1991 BGBl. Nr. 44/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1991,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 44/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Überwachungsmaßnahmen

Artikel 24

  1. Absatz eins,Die Überwachung besteht einerseits in der Anordnung der nach dem Recht des Überwachungsstaates vorgesehenen Maßnahmen, die auf eine Wiederanpassung des Verurteilten an das Leben in der Gemeinschaft abzielen, und andererseits in der Beaufsichtigung der Führung, um sicherzustellen, daß erforderlichenfalls die bedingte Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion widerrufen werden kann.
  2. Absatz 2,Die Überwachung richtet sich nach dem Recht des Überwachungsstaates.
  3. Absatz 3,Bei der Anordnung der zur Überwachung erforderlichen Maßnahmen wird soweit wie möglich auf die im Urteilsstaat angeordneten Maßnahmen Bedacht genommen.
  4. Absatz 4,Die im Überwachungsstaat angeordneten Überwachungsmaßnahmen dürfen ihrer Art und Dauer nach in keinem Fall strenger sein als die im Urteilsstaat ausgesprochenen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10002999

Dokumentnummer

NOR12035711

Alte Dokumentnummer

N2199114203J