Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1991Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Fiskalische strafbare Handlungen
Artikel 7
In Strafsachen wegen fiskalischer strafbarer Handlungen darf die Übernahme der Vollziehung oder der Überwachung nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates keine Abgaben-, Zoll- oder Monopolvorschriften oder keine Vorschriften über den Devisenverkehr, die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel derselben Art wie das Recht des Urteilsstaates enthält.
Schlagworte
Abgabenvorschrift, Zollvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12035694
Alte Dokumentnummer
N2199114186J