(12)Absatz 12,[Vertretung] a) Eine antragstellende oder mit ihrem Antrag registrierte Person (Inhaber einer Registrierung) kann durch einen Vertreter vertreten werden, der im Antrag, in einer gesonderten, für einen bestimmten Antrag oder eine bestimmte Registrierung ausgestellten Vollmacht oder in einer allgemeinen, von der antragstellenden oder mit ihrem Antrag registrierten Person unterschriebenen Vollmacht bestellt werden kann.
b)Litera b Eine allgemeine Vollmacht ermächtigt den Vertreter, die antragstellende oder mit ihrem Antrag registrierte Person im Zusammenhang mit allen Anträgen oder Registrierungen der Person, die die allgemeine Vollmacht ausgestellt hat, zu vertreten.
c)Litera c Die Bestellung eines Vertreters gilt so lange, bis sie durch eine von der Person, die den Vertreter bestellt hat, unterschriebene und an das Internationale Registeramt gerichtete Mitteilung widerrufen wird oder bis sie vom Vertreter durch eine von ihm unterschriebene und an das Internationale Registeramt gerichtete Mitteilung gekündigt wird.
d)Litera d Das Internationale Registeramt hat dem Vertreter jede für die antragstellende oder mit ihrem Antrag registrierte Person gemäß diesen Durchführungsvorschriften bestimmte Mitteilung zu übermitteln; eine dem Vertreter auf diese Weise übermittelte Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als ob sie der antragstellenden oder mit ihrem Antrag registrierten Person übermittelt worden wäre. Jede an das Internationale Registeramt gerichtete Mitteilung des Vertreters hat dieselbe Wirkung wie eine von der antragstellenden oder mit ihrem Antrag registrierten Person stammende Mitteilung.