Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Registrierung audiovisueller Werke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 48/1991Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/4Anlage eins /, 4
Text
Regel 4
Datum und Zahl der Registrierung
(1)Absatz eins,[Datum] Das Internationale Registeramt hat gemäß Regel 2 (13) auf jedem Antrag das Datum des Einlangens des Antrags als Eingangsdatum anzubringen. Wird der Antrag registriert, so ist ihm als Registrierungsdatum das Eingangsdatum zuzuordnen.
(2)Absatz 2,[Nummer] Das Internationale Registeramt hat für jeden Antrag eine Nummer zu vergeben. Wenn sich der Antrag auf ein Werk bezieht, dessen Titel in einer bereits bestehenden werkbezogenen Registrierung aufscheint oder das in einer bereits bestehenden personenbezogenen Registrierung beschrieben ist, dann hat die zugewiesene Nummer auch die Nummer dieser früheren Registrierung zu enthalten. Die Registrierungsnummer besteht aus der Antragsnummer.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026
Dokumentnummer
NOR12035747
alte Dokumentnummer
N2199114334J