Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Registrierung audiovisueller Werke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 48/1991Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/9Anlage eins /, 9
Text
Regel 9
Verwaltungsvorschriften
(1)Absatz eins,[Bereich] a) Die Verwaltungsvorschriften haben Bestimmungen über Einzelheiten hinsichtlich der Anwendung des Vertrags und dieser Durchführungsvorschriften zu enthalten.
b)Litera b Im Fall des Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Vertrags oder dieser Durchführungsvorschriften einerseits und denen der Verwaltungsvorschriften andererseits gelten die ersteren.
(2)Absatz 2,[Quelle] a) Die Verwaltungsvorschriften werden vom Generaldirektor nach Konsultierung des Beratungsausschusses erlassen oder abgeändert.
b)Litera b Die Versammlung kann dem Generaldirektor den Auftrag erteilen, die Verwaltungsvorschriften abzuändern, und der Generaldirektor hat diesen Auftrag zu erfüllen.
(3)Absatz 3,[Veröffentlichung und Inkrafttreten] a) Die Verwaltungsvorschriften und jede Abänderung derselben sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
b)Litera b Jede Veröffentlichung hat das Datum des Inkrafttretens der veröffentlichten Bestimmungen genau anzugeben. Diese Zeitpunkte können für verschiedene Bestimmungen zwar verschieden sein, doch darf für keine Bestimmung ein Inkrafttretensdatum erklärt werden, das vor der Veröffentlichung im Amtsblatt liegt.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026
Dokumentnummer
NOR12035752
alte Dokumentnummer
N2199114339J