Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Registrierung audiovisueller Werke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 48/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Durchführungsvorschriften
(1)Absatz eins,[Annahme der Durchführungsvorschriften] Die gemeinsam mit diesem Vertrag angenommenen Durchführungsvorschriften sind dem Vertrag angefügt.
(2)Absatz 2,[Änderung der Durchführungsvorschriften] a) Die Versammlung kann die Durchführungsvorschriften ändern.
b)Litera b Jede Änderung der Durchführungsvorschriften erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3)Absatz 3,[Widerspruch zwischen dem Vertrag und den Durchführungsvorschriften] Im Fall eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen des Vertrags und denen der Durchführungsvorschriften gelten die ersteren.
(4)Absatz 4,[Verwaltungsvorschriften] Die Durchführungsvorschriften sehen die Erlassung von Verwaltungsvorschriften vor.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026
Dokumentnummer
NOR40098593