Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtliche Publikationen des Patentamtes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 613/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 227/1994Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
§ 2. (1) Im Österreichischen Patentblatt I. Teil sind zu verlautbaren:Paragraph 2, (1) Im Österreichischen Patentblatt römisch eins. Teil sind zu verlautbaren:
Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere die vom Präsidenten des Patentamts zu erlassenden Verordnungen, mit Ausnahme von Verordnungen, die sich ausschließlich an die Abteilungen und Hilfsstellen des Patentamts richten,
Entscheidungen betreffend Patentrecht, Markenrecht und Musterrecht sowie verwandte Rechtsgebiete,
Verhandlungsausschreibungen des Obersten Patent- und Markensenats,
statistische Übersichten sowie Berichte und Mitteilungen von allgemeinem Interesse, die Angelegenheiten des Patentamts und des gewerblichen Rechtsschutzes betreffen.
(2)Absatz 2,Im Österreichischen Patentblatt II. Teil haben Veröffentlichungen betreffendIm Österreichischen Patentblatt römisch zwei. Teil haben Veröffentlichungen betreffend
Patentanmeldungen und Patente auf Grund des Patentgesetzes 1970,
europäische Patentanmeldungen und Patente im Sinne des § 1 Z 4 und 5 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979,europäische Patentanmeldungen und Patente im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4 und 5 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,, internationale Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, sowieinternationale Anmeldungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 6, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,, sowie Halbleiterschutzrechte, die auf Grund des Halbleiterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 372/1988, erworben werden,Halbleiterschutzrechte, die auf Grund des Halbleiterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,, erworben werden,
zu erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder im öffentlichen Interesse liegt.
Dokumentnummer
NOR12035787
Alte Dokumentnummer
N2199117524J