Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtliche Publikationen des Patentamtes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 613/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 227/1994Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
§ 5. Die Preise des Österreichischen Patentblatts, des Österreichischen Markenanzeigers und des Österreichischen Musteranzeigers sind nach Maßgabe der Gestehungskosten vom Präsidenten des Patentamts festzusetzen. Paragraph 5, Die Preise des Österreichischen Patentblatts, des Österreichischen Markenanzeigers und des Österreichischen Musteranzeigers sind nach Maßgabe der Gestehungskosten vom Präsidenten des Patentamts festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12035790
Alte Dokumentnummer
N2199117527J