Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalmarktgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1991Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Prospektpflichtiges Angebot
§ 2.Paragraph 2,
Ein erstmaliges öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde. Dem erstmaligen öffentlichen Angebot ist jedes weitere öffentliche Angebot im Inland gleichzuhalten, wenn davor kein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012
Dokumentnummer
NOR12035792
Alte Dokumentnummer
N2199117598J