Rechtstracker.at

§ 5 KMG

Fassungen
01.01.1992 bis 20.07.2019 — BGBl. Nr. 625/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199220.07.2019 BGBl. Nr. 625/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 625/1991

Außerkrafttretensdatum

20.07.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Verbrauchergeschäfte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Erfolgt ein prospektpflichtiges Angebot ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts oder der Angaben nach Paragraph 6,, so können Anleger, die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, von ihrem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Rücktrittsrechtes nach Absatz eins, können Anleger, die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, bestätigt wurde.
  3. Absatz 3,Der Rücktritt bedarf der Schriftform, wobei es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Veräußerers enthält, dem Veräußerer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es reicht aus, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Zeiträume gemäß Absatz 4, abgesendet wird.
  4. Absatz 4,Das Rücktrittsrecht nach Absatz eins, erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt oder die Angaben nach Paragraph 6, veröffentlicht wurden. Das Rücktrittsrecht nach Absatz 2, erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem dem Verbraucher der Erwerb gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, bestätigt wurde.
  5. Absatz 5,Den Absatz eins bis 4 entgegenstehende Vereinbarungen zum Nachteil von Verbrauchern sind unwirksam.
  6. Absatz 6,Weitergehende Rechte der Anleger nach sonstigen Vorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR12035795

Alte Dokumentnummer

N2199117601J