Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalmarktgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7cParagraph 7 c
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Emittenten mit Sitz in Drittstaaten
§ 7c.Paragraph 7 c,
(1)Absatz eins,Die FMA kann als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat einen nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats erstellten Prospekt für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt billigen, wenn
dieser Prospekt nach von internationalen Organisationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegten internationalen Standards einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO erstellt wurde und
die Informationspflichten, auch in Bezug auf Finanzinformationen, mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind.
(2)Absatz 2,Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat nach erfolgter Billigung im Herkunftsmitgliedstaat im Inland öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die § 7b und § 8b.Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat nach erfolgter Billigung im Herkunftsmitgliedstaat im Inland öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Paragraph 7 b und Paragraph 8 b,
Anmerkung
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
NOR40066323