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§ 8b KMG

Fassungen
10.08.2005 bis 30.12.2011 — BGBl. I Nr. 78/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8b01.07.201220.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 83/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019
§ 8b31.12.201130.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 145/2011
§ 8b10.08.200530.12.2011 BGBl. I Nr. 78/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 b

Inkrafttretensdatum

10.08.2005BGBl. I Nr. 78/2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2011danach: BGBl. I Nr. 145/2011

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Gemeinschaftsweite Geltung gebilligter Prospekte

Paragraph 8 b,

  1. Absatz eins,Unbeschadet Paragraph 8 c, ist – sofern Österreich nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist – für das öffentliche Angebot eines Wertpapiers oder dessen Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger erforderlicher Nachträge für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die (der) FMA gemäß Artikel 18, der Richtlinie 2003/71/EG unterrichtet (notifiziert) wurde. Die FMA führt für diesen Prospekt keine Billigungsverfahren durch. Dieser Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes gebilligt.
  2. Absatz 2,Sind seit der Billigung des Prospekts durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten im Sinne des Paragraph 6, aufgetreten, so kann die FMA – sofern sie davon Kenntnis hat – die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darauf aufmerksam machen, dass es eventuell neuer Angaben (eines Nachtrages, der gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2003/71/EG zu billigen ist) bedarf.
  3. Absatz 3,Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt ihrerseits den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach einem entsprechenden Ersuchen des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person oder, falls das Ersuchen zusammen mit dem Prospekt vorgelegt wurde, innerhalb eines Bankarbeitstages nach Billigung des Prospekts eine Bescheinigung über die Billigung, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts. Dieser Notifizierung ist gegebenenfalls eine vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person in Auftrag gegebene Übersetzung der Zusammenfassung beizufügen. Dasselbe Verfahren findet auf etwaige Nachträge zum Prospekt Anwendung.
  4. Absatz 4,Die etwaige Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 6 und 7 wird in der Bescheinigung erwähnt und begründet.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40066327