Rechtstracker.at

§ 9 KMG

Fassungen
01.01.1992 bis 20.07.2019 — BGBl. Nr. 625/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.199220.07.2019 BGBl. Nr. 625/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 625/1991

Außerkrafttretensdatum

20.07.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Beschränkung der Emission von Schuldverschreibungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, wenn dies zur Abwehr schwerer Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes erforderlich ist, nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung für die Dauer von längstens sechs Monaten zu bestimmen, daß
    1. Ziffer eins
      das erstmalige öffentliche Angebot von auf Geld lautenden Schuldverschreibungen oder von bestimmten Arten von Schuldverschreibungen nur mit seiner schriftlichen Bewilligung zulässig ist und/oder
    2. Ziffer 2
      vor dem erstmaligen öffentlichen Angebot von auf Geld lautenden Schuldverschreibungen oder von bestimmten Arten von Schuldverschreibungen eine nach international anerkannten Kriterien vorgenommene Risikobeurteilung über den Emittenten und die Emission gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zu veröffentlichen und der Meldestelle zu übermitteln ist.
  2. Absatz 2,Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind nur zu erteilen, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes nicht gefährdet wird.
  3. Absatz 3,Zur Durchführung einer Risikobeurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind nur Unternehmen geeignet, die eine mindestens zehnjährige anerkannte einschlägige Tätigkeit nachweisen können oder Kapitalgesellschaften, die über mindestens ein Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan verfügen, das eine mindestens zehnjährige anerkannte einschlägige Tätigkeit nachweisen kann.
  4. Absatz 4,Absatz eins, gilt nicht für die Oesterreichische Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen Beobachtungen und Feststellungen auf dem Gebiete des Kapitalmarktwesens grundsätzlicher Natur oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die dem Bundesminister für Finanzen erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten. Ferner hat sie dem Bundesministerium für Finanzen den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf kapitalmarktrelevante Daten, basierend auf
    1. Ziffer eins
      Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen und
    2. Ziffer 2
      in aggregierter Form verarbeiteten Daten auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz, die für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesministers für Finanzen nach Absatz eins, erforderlich sind,
    zu ermöglichen.

Schlagworte

Geschäftsführungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR12035799

Alte Dokumentnummer

N2199117605J