Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalmarktgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Beschränkung der Emission von Schuldverschreibungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, wenn dies zur Abwehr schwerer Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes erforderlich ist, nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung für die Dauer von längstens sechs Monaten zu bestimmen, daß
das erstmalige öffentliche Angebot von auf Geld lautenden Schuldverschreibungen oder von bestimmten Arten von Schuldverschreibungen nur mit seiner schriftlichen Bewilligung zulässig ist und/oder
vor dem erstmaligen öffentlichen Angebot von auf Geld lautenden Schuldverschreibungen oder von bestimmten Arten von Schuldverschreibungen eine nach international anerkannten Kriterien vorgenommene Risikobeurteilung über den Emittenten und die Emission gemäß § 10 Abs. 1 zu veröffentlichen und der Meldestelle zu übermitteln ist.vor dem erstmaligen öffentlichen Angebot von auf Geld lautenden Schuldverschreibungen oder von bestimmten Arten von Schuldverschreibungen eine nach international anerkannten Kriterien vorgenommene Risikobeurteilung über den Emittenten und die Emission gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zu veröffentlichen und der Meldestelle zu übermitteln ist.
(2)Absatz 2,Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nur zu erteilen, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes nicht gefährdet wird.Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind nur zu erteilen, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes nicht gefährdet wird.
(3)Absatz 3,Zur Durchführung einer Risikobeurteilung gemäß Abs. 1 Z 2 sind nur Unternehmen geeignet, die eine mindestens zehnjährige anerkannte einschlägige Tätigkeit nachweisen können oder Kapitalgesellschaften, die über mindestens ein Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan verfügen, das eine mindestens zehnjährige anerkannte einschlägige Tätigkeit nachweisen kann.Zur Durchführung einer Risikobeurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind nur Unternehmen geeignet, die eine mindestens zehnjährige anerkannte einschlägige Tätigkeit nachweisen können oder Kapitalgesellschaften, die über mindestens ein Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan verfügen, das eine mindestens zehnjährige anerkannte einschlägige Tätigkeit nachweisen kann.
(4)Absatz 4,Abs. 1 gilt nicht für die Oesterreichische Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen Beobachtungen und Feststellungen auf dem Gebiete des Kapitalmarktwesens grundsätzlicher Natur oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die dem Bundesminister für Finanzen erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten. Ferner hat sie dem Bundesministerium für Finanzen den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf kapitalmarktrelevante Daten, basierend aufAbsatz eins, gilt nicht für die Oesterreichische Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen Beobachtungen und Feststellungen auf dem Gebiete des Kapitalmarktwesens grundsätzlicher Natur oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die dem Bundesminister für Finanzen erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten. Ferner hat sie dem Bundesministerium für Finanzen den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf kapitalmarktrelevante Daten, basierend auf
Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen und
in aggregierter Form verarbeiteten Daten auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz, die für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesministers für Finanzen nach Abs. 1 erforderlich sind,in aggregierter Form verarbeiteten Daten auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz, die für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesministers für Finanzen nach Absatz eins, erforderlich sind,
zu ermöglichen.
Schlagworte
Geschäftsführungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
NOR12035799
Alte Dokumentnummer
N2199117605J