Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Tropenhölzern;
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 539/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 228/1995Bundesgesetzblatt Nr. 539 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. Tropenhölzer, Tropenholzprodukte und Produkte, die Tropenholz beinhalten, sind zu kennzeichnen, wenn sie beworben (§ 5) oder an einen Verbraucher abgegeben werden. Paragraph eins, Tropenhölzer, Tropenholzprodukte und Produkte, die Tropenholz beinhalten, sind zu kennzeichnen, wenn sie beworben (Paragraph 5,) oder an einen Verbraucher abgegeben werden.
Dokumentnummer
NOR12035893
Alte Dokumentnummer
N2199213979L