Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Tropenhölzern;
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 539/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 228/1995Bundesgesetzblatt Nr. 539 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. Das Kennzeichen muß ein Mindestmaß von 10 x 10 cm aufweisen und auf weißen (Anm.: richtig: weißem) Grund ausschließlich die schwarze, deutlich lesbare Aufschrift „AUS TROPENHOLZ'' für die Kennzeichnung von Tropenholz und Tropenholzprodukten oder „BEINHALTET TROPENHOLZ'' für Produkte, die Tropenholz beinhalten, aufweisen. Paragraph 2, Das Kennzeichen muß ein Mindestmaß von 10 x 10 cm aufweisen und auf weißen Anmerkung, richtig: weißem) Grund ausschließlich die schwarze, deutlich lesbare Aufschrift „AUS TROPENHOLZ'' für die Kennzeichnung von Tropenholz und Tropenholzprodukten oder „BEINHALTET TROPENHOLZ'' für Produkte, die Tropenholz beinhalten, aufweisen.
Dokumentnummer
NOR12035894
Alte Dokumentnummer
N2199213980L