Kurztitel
Kennzeichnung von Tropenhölzern;
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 539/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 228/1995Bundesgesetzblatt Nr. 539 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1995,
Text
§ 3. Das Kennzeichen ist deutlich sicht- und lesbar in geeigneter Weise entweder am Tropenholz, Tropenholzprodukt oder Produkt, das Tropenholz beinhaltet, insbesondere durch Aufkleben oder Anbinden oder auf der Verpackung, oder in unmittelbarer Nähe zum Tropenholz, Tropenholzprodukt oder Produkt, das Tropenholz beinhaltet, so anzubringen, daß für jede Person der Bezug zum entsprechenden Tropenholz, Tropenholzprodukt oder Produkt, das Tropenholz beinhaltet, eindeutig erkennbar ist. Paragraph 3, Das Kennzeichen ist deutlich sicht- und lesbar in geeigneter Weise entweder am Tropenholz, Tropenholzprodukt oder Produkt, das Tropenholz beinhaltet, insbesondere durch Aufkleben oder Anbinden oder auf der Verpackung, oder in unmittelbarer Nähe zum Tropenholz, Tropenholzprodukt oder Produkt, das Tropenholz beinhaltet, so anzubringen, daß für jede Person der Bezug zum entsprechenden Tropenholz, Tropenholzprodukt oder Produkt, das Tropenholz beinhaltet, eindeutig erkennbar ist.