Kurztitel
Kennzeichnung von Tropenhölzern;
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 539/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 228/1995Bundesgesetzblatt Nr. 539 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1995,
Text
§ 4. Wird Tropenholz, ein Tropenholzprodukt oder ein Produkt, das Tropenholz beinhaltet, nicht an einen Verbraucher abgegeben, ist auf der Rechnung ein Hinweis auf die Kennzeichnungspflicht anzubringen. Aus dem Hinweis hat hervorzugehen, daß es sich bei einer bestimmten Ware um Tropenholz, ein Tropenholzprodukt oder ein Produkt, das Tropenholz beinhaltet, handelt und diese Ware bei der Abgabe an einen Verbraucher nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen ist. Paragraph 4, Wird Tropenholz, ein Tropenholzprodukt oder ein Produkt, das Tropenholz beinhaltet, nicht an einen Verbraucher abgegeben, ist auf der Rechnung ein Hinweis auf die Kennzeichnungspflicht anzubringen. Aus dem Hinweis hat hervorzugehen, daß es sich bei einer bestimmten Ware um Tropenholz, ein Tropenholzprodukt oder ein Produkt, das Tropenholz beinhaltet, handelt und diese Ware bei der Abgabe an einen Verbraucher nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen ist.