Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.1992 bis 31.03.1993 — BGBl. Nr. 539/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.199231.03.1993 BGBl. Nr. 539/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 228/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Tropenhölzern;

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 539 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 539/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 228/1995

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 4, Wird Tropenholz, ein Tropenholzprodukt oder ein Produkt, das Tropenholz beinhaltet, nicht an einen Verbraucher abgegeben, ist auf der Rechnung ein Hinweis auf die Kennzeichnungspflicht anzubringen. Aus dem Hinweis hat hervorzugehen, daß es sich bei einer bestimmten Ware um Tropenholz, ein Tropenholzprodukt oder ein Produkt, das Tropenholz beinhaltet, handelt und diese Ware bei der Abgabe an einen Verbraucher nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen ist.

Gesetzesnummer

10003026

Dokumentnummer

NOR12035896

Alte Dokumentnummer

N2199213982L