Kurztitel
Kennzeichnung von Tropenhölzern;
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 539/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 228/1995Bundesgesetzblatt Nr. 539 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1995,
Text
§ 5. Wird Tropenholz, ein Tropenholzprodukt oder ein Produkt, das Tropenholz beinhaltet, in Printmedien beworben, ist das Kennzeichen mit einem für jede Person klar erkennbaren Bezug zum Tropenholz, Tropenholzprodukt oder Produkt, das Tropenholz beinhaltet, in das Werbematerial aufzunehmen. Wird Tropenholz, ein Tropenholzprodukt oder ein Produkt, das Tropenholz beinhaltet, in anderen Medien beworben, ist jedenfalls in geeigneter Form darauf hinzuweisen daß die beworbene Ware Tropenholz, ein Tropenholzprodukt oder ein Produkt, das Tropenholz beinhaltet, ist. Paragraph 5, Wird Tropenholz, ein Tropenholzprodukt oder ein Produkt, das Tropenholz beinhaltet, in Printmedien beworben, ist das Kennzeichen mit einem für jede Person klar erkennbaren Bezug zum Tropenholz, Tropenholzprodukt oder Produkt, das Tropenholz beinhaltet, in das Werbematerial aufzunehmen. Wird Tropenholz, ein Tropenholzprodukt oder ein Produkt, das Tropenholz beinhaltet, in anderen Medien beworben, ist jedenfalls in geeigneter Form darauf hinzuweisen daß die beworbene Ware Tropenholz, ein Tropenholzprodukt oder ein Produkt, das Tropenholz beinhaltet, ist.