Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1992Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.
Text
Artikel 14
Der Vollstreckungsstaat verständigt den Urteilsstaat so bald wie möglich, ob und inwieweit dem Ersuchen stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen. Erfolgt die Ablehnung mangels Zustimmung des im Vollstreckungsstaat befindlichen Verurteilten, ist dem Urteilsstaat eine Niederschrift über seine Vernehmung zu übermitteln.