Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 54/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 54/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 54/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Ist dem Ersuchen um Übernahme der Vollziehung stattgegeben worden, so wird der Urteilsstaat den Verurteilten so bald wie möglich in den Vollstreckungsstaat überstellen. Ist die Überstellung erfolgt oder befindet sich der Verurteilte bereits im Vollstreckungsstaat, so haben weitere Vollstreckungsmaßnahmen im Urteilsstaat zu unterbleiben.
  2. Absatz 2,Entzieht sich der Verurteilte der Vollziehung im Vollstreckungsstaat, so erlangt der Urteilsstaat das Recht auf Vollziehung der Entscheidung wieder.
  3. Absatz 3,Das Recht des Urteilsstaates auf Vollziehung erlischt endgültig, wenn der Verurteilte die Strafe oder vorbeugende Maßnahme verbüßt hat oder sie ihm endgültig nachgesehen worden ist.
  4. Absatz 4,Ist im Vollstreckungsstaat gegen den Verurteilten wegen der dem Ersuchen um Übernahme der Vollziehung zugrundeliegenden Handlung ein Strafverfahren anhängig und ist dem Ersuchen stattgegeben worden, so stellt dieser Staat das Strafverfahren vorläufig ein. Er erlangt das Recht zur Verfolgung wieder, wenn sich der Verurteilte der Vollziehung entzieht. Der Vollstreckungsstaat stellt das Strafverfahren endgültig ein, wenn die Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollzogen oder ihre Vollziehung endgültig nachgesehen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013

Gesetzesnummer

10003027

Dokumentnummer

NOR12035914

Alte Dokumentnummer

N2199214313A