Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
20.03.1992 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 149/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 120.03.199231.12.2018 BGBl. Nr. 149/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilrechtliche Durchführung des Embargos gegen den Irak

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.03.1992BGBl. Nr. 149/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Forderungen der Regierung Iraks, einer natürlichen oder juristischen Person im Irak oder einer Person, die durch oder für eine solche natürliche oder juristische Person tätig wird, sind nicht zu erfüllen, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch die Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nach der Resolution 661 (1990), Bundesgesetzblatt Nr. 524a aus 1990,, und damit zusammenhängenden Resolutionen beeinträchtigt wurde.
  2. Absatz 2,Der Beweis dafür, daß die Erfüllung des Vertrages oder die Ausführung der Transaktion durch die in Absatz eins, genannten Maßnahmen nicht berührt wurde, obliegt dem, der den Anspruch geltend macht.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10003035

Dokumentnummer

NOR12035979

Alte Dokumentnummer

N2199219619J