Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fortpflanzungsmedizingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen dritte Personen ihren Samen oder ihre Eizellen stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen. Darauf hat sie die Krankenanstalt besonders hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Samen oder Eizellen dritter Personen dürfen für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen in höchstens drei Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften verwendet werden.
(3)Absatz 3,Samen verschiedener Männer und Eizellen verschiedener Frauen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR40168501