Rechtstracker.at

§ 16 FMedG

Fassungen
ab 24.02.2015 — BGBl. I Nr. 35/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute24.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 35/2015
§ 1601.07.199223.02.2015 BGBl. Nr. 275/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

24.02.2015BGBl. I Nr. 35/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Kommerzialisierungs- und Vermittlungsverbot

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Überlassung von Samen oder Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts sein. Die Vereinbarung oder die Annahme einer Aufwandsentschädigung gilt als entgeltliches Rechtsgeschäft, wenn und soweit die Aufwandsentschädigung über die nachgewiesenen Barauslagen, die im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung bei der Überlassung von Samen oder Eizellen getätigt wurden, hinausgeht.
  2. Absatz 2,Die Vermittlung
    1. Ziffer eins
      von entwicklungsfähigen Zellen,
    2. Ziffer 2
      von Samen und Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung und
    3. Ziffer 3
      von Personen, die bereit sind, Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung zu überlassen oder in sich einbringen zu lassen,
    ist unzulässig. Ebenso ist jede Werbung für die Überlassung oder Vermittlung von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen unzulässig.

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40168503