Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.04.1993 bis 12.04.2002 — BGBl. Nr. 228/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 313.04.200225.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 59/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017
§ 301.04.199312.04.2002 § → § BGBl. Nr. 228/1993
§ 301.09.199231.03.1993 BGBl. Nr. 309/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Tropenhölzern; Gütezeichen für Holz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 228/1993

Außerkrafttretensdatum

12.04.2002danach: BGBl. I Nr. 59/2002

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Voraussetzungen

Paragraph 3, (1) Nachhaltige Nutzung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Waldbewirtschaftung die insbesondere nachstehende Punkte umfaßt:

  1. Ziffer eins
    Wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Nutzung des Rohstoffes Holz
  2. Ziffer 2
    Diversifizierte Nutzung, dh. Erforschung und nachhaltige Nutzung vieler Ressourcen (zB Medikamente, Öle, Harze)
  3. Ziffer 3
    Boden- und Bestandspflege, insbesondere durch Verwendung traditioneller und dem jeweiligen Wald angepaßter Methoden
  4. Ziffer 4
    Erhaltung aller Waldfunktionen, insbesondere der Schutzfunktion (Schutz vor Erosion), Erhaltung des Wasserhaushaltes, des Ausgleiches des Klimas, der Bewahrung der Genetischen Vielfalt und der Erhaltung des Lebensraumes indigener Völker
  5. Ziffer 5
    Wiederaufforstung nach den Kriterien der wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigen Nutzung
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die näheren Voraussetzungen für das Vorliegen der nachhaltigen Nutzung nach Befassung des Beirates (Paragraph 4,) durch Verordnung zu bestimmen. Bei der näheren Festlegung der genannten Kriterien sind von einschlägigen internationalen Organisationen ausgearbeitete Richtlinien heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über Antrag die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens (Paragraph 4,) zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß die Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen und er sich verpflichtet, ausschließlich Holz aus nachhaltiger Nutzung (Absatz 2,) zu verwenden und in den Wirtschaftsverkehr zu bringen.
  3. Absatz 4,Die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens erlischt drei Jahre nach seiner Verleihung. Eine neuerliche Verleihung ist zulässig.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens zu entziehen, wenn die Voraussetzungen (Absatz 2,) für seine Verleihung vor der Verleihung nicht vorgelegen oder nach der Verleihung weggefallen sind.

Schlagworte

Bodenpflege, Forstbewirtschaftung

Gesetzesnummer

10003048

Dokumentnummer

NOR12036641

Alte Dokumentnummer

N2199326895J