Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
13.04.2002 bis 25.04.2017 — BGBl. I Nr. 59/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 313.04.200225.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 59/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017
§ 301.04.199312.04.2002 § → § BGBl. Nr. 228/1993
§ 301.09.199231.03.1993 BGBl. Nr. 309/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Tropenhölzern; Gütezeichen für Holz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

13.04.2002BGBl. I Nr. 59/2002

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Voraussetzungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Nachhaltige Nutzung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Waldbewirtschaftung die insbesondere nachstehende Punkte umfaßt:
    1. Ziffer eins
      Wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Nutzung des Rohstoffes Holz
    2. Ziffer 2
      Diversifizierte Nutzung, dh. Erforschung und nachhaltige Nutzung vieler Ressourcen (zB Medikamente, Öle, Harze)
    3. Ziffer 3
      Boden- und Bestandspflege, insbesondere durch Verwendung traditioneller und dem jeweiligen Wald angepaßter Methoden
    4. Ziffer 4
      Erhaltung aller Waldfunktionen, insbesondere der Schutzfunktion (Schutz vor Erosion), Erhaltung des Wasserhaushaltes, des Ausgleiches des Klimas, der Bewahrung der Genetischen Vielfalt und der Erhaltung des Lebensraumes indigener Völker
    5. Ziffer 5
      Wiederaufforstung nach den Kriterien der wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigen Nutzung
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die näheren Voraussetzungen für das Vorliegen der nachhaltigen Nutzung nach Befassung des Beirates (Paragraph 4,) durch Verordnung zu bestimmen. Bei der näheren Festlegung der genannten Kriterien sind von einschlägigen internationalen Organisationen ausgearbeitete Richtlinien heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über Antrag die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens (Paragraph 4,) zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß die Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen und er sich verpflichtet, ausschließlich Holz aus nachhaltiger Nutzung (Absatz 2,) zu verwenden und in den Wirtschaftsverkehr zu bringen.
  4. Absatz 4,Die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens erlischt drei Jahre nach seiner Verleihung. Eine neuerliche Verleihung ist zulässig.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens zu entziehen, wenn die Voraussetzungen (Absatz 2,) für seine Verleihung vor der Verleihung nicht vorgelegen oder nach der Verleihung weggefallen sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002

Schlagworte

Bodenpflege, Forstbewirtschaftung

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10003048

Dokumentnummer

NOR40029213