Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Tropenhölzern; Gütezeichen für Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
Wer ohne Berechtigung gemäß § 3 Abs. 3 für Holz oder Holzprodukte ein Gütezeichen gemäß § 2 verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 100 000 S zu bestrafen. Wer ohne Berechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, für Holz oder Holzprodukte ein Gütezeichen gemäß Paragraph 2, verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 100 000 S zu bestrafen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 228/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR12036643
Alte Dokumentnummer
N2199326897J