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Art. 4

Fassungen
ab 01.08.1992 — BGBl. Nr. 404/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.08.1992 BGBl. Nr. 404/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1992,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 404/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 4

Die Anwendung dieses Übereinkommens kann in jeder Vertragspartei nur ausgeschlossen werden, wenn die NGO, die sich auf dieses Übereinkommen beruft, durch ihr Ziel, ihren Zweck oder ihre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit

  1. Litera a
    der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Verbrechensverhütung, dem Schutz der Gesundheit oder Sittlichkeit oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderhandelt oder
  2. Litera b
    die Beziehungen zu einem anderen Staat oder die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährdet.

Schlagworte

Aussetzung

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

10003051

Dokumentnummer

NOR12036092

Alte Dokumentnummer

N2199221322J