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Art. 7

Fassungen
ab 01.08.1992 — BGBl. Nr. 404/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.08.1992 BGBl. Nr. 404/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1992,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 404/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
  2. Absatz 2,Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

10003051

Dokumentnummer

NOR12036095

Alte Dokumentnummer

N2199221325J