Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Name, Emblem - EUREKA
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1992Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der Name und das Emblem der Organisation „EUREKA“, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, sowohl jeweils einzeln als auch in Kombination von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der Name und das Emblem der Organisation „EUREKA“, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, sowohl jeweils einzeln als auch in Kombination von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2012
Dokumentnummer
NOR40143040