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Art. 11a

Fassungen
ab 16.09.2010 — BGBl. III Nr. 85/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11a heute16.09.2010 BGBl. III Nr. 85/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11 a

Inkrafttretensdatum

16.09.2010BGBl. III Nr. 85/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 11 bis

Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in den Artikeln 3, 3 bis, 3 ter und 3 quater genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt.

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR40121840