Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1992 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 85/2010Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass eine in Artikel 3, 3 bis, 3 ter oder 3 quater genannte Straftat begangen werden wird, übermittelt nach seinem innerstaatlichen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben den Staaten, bei denen es sich nach seiner Auffassung um die Staaten handelt, die in Übereinstimmung mit Artikel 6 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
NOR40121845