Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1992Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1992,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
Artikel 21
1.Ziffer eins Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.
2.Ziffer 2 Der Generalsekretär
unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie alle Mitglieder der Organisation über
jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt;
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;
den Eingang jeder Erklärung oder Notifikation nach diesem Übereinkommen;
übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.
3.Ziffer 3 Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
NOR12036125
Alte Dokumentnummer
N2199221412J