Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 16.09.2010 — BGBl. III Nr. 85/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute16.09.2010 § → § BGBl. III Nr. 85/2010
Art. 301.03.199215.09.2010 BGBl. Nr. 406/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

16.09.2010BGBl. III Nr. 85/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 3

Ziffer eins Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich

  1. Litera a
    durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung ein Schiff in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt oder
  2. Litera b
    eine gewalttätige Handlung gegen eine Person an Bord eines Schiffes verübt, wenn diese Handlung geeignet ist, die sichere Führung des Schiffes zu gefährden, oder
  3. Litera c
    ein Schiff zerstört oder einem Schiff oder seiner Ladung eine Beschädigung zufügt, die geeignet ist, die sichere Führung des Schiffes zu gefährden, oder
  4. Litera d
    in ein Schiff auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen läßt, die geeignet ist, dieses Schiff zu zerstören oder dem Schiff oder seiner Ladung eine Beschädigung zuzufügen, welche die sichere Führung des Schiffes gefährdet oder zu gefährden geeignet ist, oder
  5. Litera e
    Seenavigationseinrichtungen zerstört oder ernstlich beschädigt oder ihren Betrieb ernstlich beeinträchtigt, wenn eine solche Handlung geeignet ist, die sichere Führung eines Schiffes zu gefährden, oder
  6. Litera f
    wissentlich unrichtige Angaben macht und dadurch die sichere Führung eines Schiffes gefährdet.
Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2010,)
  1. Absatz 2,Eine Straftat begeht auch, wer droht, eine der in Absatz 1 Buchstaben b, c und e genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die sichere Führung des betreffenden Schiffes zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR40121804

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/406/A3/NOR40121804