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Art. 5a

Fassungen
ab 16.09.2010 — BGBl. III Nr. 85/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5a heute16.09.2010 BGBl. III Nr. 85/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5 a

Inkrafttretensdatum

16.09.2010BGBl. III Nr. 85/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 5 bis

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen die notwendigen Maßnahmen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in diesem Übereinkommen genannte Straftat begangen hat. Diese Verantwortung kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
  2. Absatz 2,Diese Verantwortung besteht unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortung von Einzelpersonen, welche die Straftaten begangen haben.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass über juristische Personen, die nach Absatz 1 verantwortlich sind, wirksame, angemessene und abschreckende Strafen beziehungsweise andere Maßnahmen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art verhängt werden. Dies kann auch Geld- und Vermögensstrafen umfassen.

Schlagworte

Geldstrafe

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR40121809

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/406/A5a/NOR40121809