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Art. 1

Fassungen
ab 01.11.1992 — BGBl. Nr. 571/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.11.1992 BGBl. Nr. 571/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 571/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates in Zivil- und Handelssachen, gleich ob sie im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren ergangen sind, werden im anderen Vertragsstaat unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt. Das Abkommen ist auch auf Entscheidungen anzuwenden, die über zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten in einem Strafverfahren ergehen.
  2. Absatz 2,Auf Entscheidungen, die in einem Konkursverfahren, in einem Ausgleichsverfahren oder in einem ähnlichen Verfahren ergangen sind, ist dieses Abkommen nicht anzuwenden.

Schlagworte

Zivilsache, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10003065

Dokumentnummer

NOR12036197

Alte Dokumentnummer

N2199222544J