Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 571/1992Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates in Zivil- und Handelssachen, gleich ob sie im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren ergangen sind, werden im anderen Vertragsstaat unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt. Das Abkommen ist auch auf Entscheidungen anzuwenden, die über zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten in einem Strafverfahren ergehen.
(2)Absatz 2,Auf Entscheidungen, die in einem Konkursverfahren, in einem Ausgleichsverfahren oder in einem ähnlichen Verfahren ergangen sind, ist dieses Abkommen nicht anzuwenden.
Schlagworte
Zivilsache, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12036197
Alte Dokumentnummer
N2199222544J