Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 571/1992Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Wird die in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung im anderen Vertragsstaat geltend gemacht, so darf nur geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Art. 3 vorliegen und ob nicht einer der in den Art. 4 und 5 Abs. 2 genannten Versagungsgründe gegeben ist. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht geprüft werden.Wird die in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung im anderen Vertragsstaat geltend gemacht, so darf nur geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Artikel 3, vorliegen und ob nicht einer der in den Artikel 4 und 5 Absatz 2, genannten Versagungsgründe gegeben ist. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht geprüft werden.
(2)Absatz 2,Das Gericht des ersuchten Staates ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichtes des Entscheidungsstaates an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf Grund derer das Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Eine Prüfung in der Sache selbst ist somit ausgeschlossen
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12036206
Alte Dokumentnummer
N2199222553J