Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 571/1992Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Die Partei, die die Bewilligung der Vollstreckung beantragt, hat vorzulegen:
eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung;
eine Bestätigung oder einen Vermerk, aus denen hervorgeht, daß die Entscheidung im Entscheidungsstaat rechtskräftig geworden und nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist;
sofern sich der Beklagte in das Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, nicht eingelassen hat, eine Urkunde, aus der sich ergibt, daß das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist.
(2)Absatz 2,Die vorgelegten Urkunden sind in die Sprache des ersuchten Staates zu übersetzen. Die Richtigkeit der Übersetzung ist von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Die genannten Urkunden bedürfen keiner Beglaubigung oder sonstigen Förmlichkeit.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12036210
Alte Dokumentnummer
N2199222557J