Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.11.1992 — BGBl. Nr. 571/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.11.1992 BGBl. Nr. 571/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 571/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Die Partei, die die Bewilligung der Vollstreckung beantragt, hat vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung;
    2. Ziffer 2
      eine Bestätigung oder einen Vermerk, aus denen hervorgeht, daß die Entscheidung im Entscheidungsstaat rechtskräftig geworden und nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist;
    3. Ziffer 3
      sofern sich der Beklagte in das Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, nicht eingelassen hat, eine Urkunde, aus der sich ergibt, daß das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist.
  2. Absatz 2,Die vorgelegten Urkunden sind in die Sprache des ersuchten Staates zu übersetzen. Die Richtigkeit der Übersetzung ist von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Die genannten Urkunden bedürfen keiner Beglaubigung oder sonstigen Förmlichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10003065

Dokumentnummer

NOR12036210

Alte Dokumentnummer

N2199222557J