Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.11.1992 — BGBl. Nr. 571/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.11.1992 BGBl. Nr. 571/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 571/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 20

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann das Abkommen auf diplomatischem Weg durch schriftliche, an den anderen Vertragsstaat gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird am letzten Tag einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tag des Einlangens dieser Notifikation, wirksam.

Geschehen zu Ankara, am 23. Mai 1989, in zweifacher Urschrift in deutscher und türkischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10003065

Dokumentnummer

NOR12036216

Alte Dokumentnummer

N2199222563J