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Art. 4

Fassungen
ab 01.11.1992 — BGBl. Nr. 571/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.11.1992 BGBl. Nr. 571/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 571/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Anerkennung darf nur versagt werden,
    1. Litera a
      wenn sie mit der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates offensichtlich unvereinbar ist;
    2. Litera b
      wenn ein Verfahren zwischen denselben Parteien und wegen desselben Gegenstandes vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig ist und dieses Gericht zuerst angerufen worden ist;
    3. Litera c
      wenn die Entscheidung im Widerspruch zu einer rechtskräftigen Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Gegenstandes im ersuchten Staat steht.
  2. Absatz 2,Falls sich der Beklagte in das Verfahren nicht eingelassen hat, darf die Anerkennung der Entscheidung auch versagt werden, wenn er von dem Verfahren nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen.

Schlagworte

ordre public, Streitanhängigkeit, Versäumungsurteil, res iudicata

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10003065

Dokumentnummer

NOR12036200

alte Dokumentnummer

N2199222547J