Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.11.1992 — BGBl. Nr. 571/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.11.1992 BGBl. Nr. 571/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 571/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,In allen Fällen, die den Ehe- oder Familienstand, die Rechts- oder Handlungsfähigkeit oder die gesetzliche Vertretung betreffen und an denen ein Angehöriger eines der Vertragsstaaten beteiligt ist, wird die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, anerkannt, wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens Angehöriger dieses Staates war oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Staates hatte.
  2. Absatz 2,In Ehesachen wird die Zuständigkeit auch anerkannt, wenn eine der Parteien zur Zeit der Einleitung des Verfahrens Angehöriger eines der Vertragsstaaten war, die Parteien ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Entscheidungsstaat hatten und der Kläger zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Staates hatte.

Schlagworte

Ehestand, Rechtsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10003065

Dokumentnummer

NOR12036203

Alte Dokumentnummer

N2199222550J