Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 803/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 498/1999Bundesgesetzblatt Nr. 803 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 1992 und die folgenden Jahre mit 200 000 S jährlich festgesetzt. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach Paragraph 45 a, RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 1992 und die folgenden Jahre mit 200 000 S jährlich festgesetzt.
Dokumentnummer
NOR12036243
Alte Dokumentnummer
N2199224260J