Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 804/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 804 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 1991 mit 133 Millionen Schilling und für das Jahr 1992 sowie die folgenden Jahre mit 140 Millionen Schilling jährlich festgesetzt.Die Höhe der vom Bund nach Paragraph 47, Absatz eins und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach Paragraph 45, RAO bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 1991 mit 133 Millionen Schilling und für das Jahr 1992 sowie die folgenden Jahre mit 140 Millionen Schilling jährlich festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
NOR12036244
Alte Dokumentnummer
N2199224262J