Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten im Jahr 1991 erbrachten Leistungen in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAOGesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten im Jahr 1991 erbrachten Leistungen in überlangen Verfahren nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 1991 mit 6 390 000 S festgesetzt.Die Höhe der vom Bund nach Paragraph 47, Absatz 5, RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach Paragraph 45, RAO bestellten Rechtsanwälte in überlangen Verfahren nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO wird für das Jahr 1991 mit 6 390 000 S festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
NOR12036245
Alte Dokumentnummer
N2199224264J