Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1992Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Ersuchen nach Artikel 1 Abs. 1 werden von dem Staat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Urteilsstaat). Der Staat, in welchem die gerichtliche Entscheidung vollzogen werden soll (Vollstreckungsstaat), kann beim Urteilsstaat ein Ersuchen nach Artikel 1 Abs. 1 anregen.Ersuchen nach Artikel 1 Absatz eins, werden von dem Staat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Urteilsstaat). Der Staat, in welchem die gerichtliche Entscheidung vollzogen werden soll (Vollstreckungsstaat), kann beim Urteilsstaat ein Ersuchen nach Artikel 1 Absatz eins, anregen.
(2)Absatz 2,Der Verurteilte, sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister können bei jedem der Vertragsstaaten ein Vorgehen nach Abs. 1 anregen. Der Urteilsstaat wird den Verurteilten über diese Möglichkeit belehren.Der Verurteilte, sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister können bei jedem der Vertragsstaaten ein Vorgehen nach Absatz eins, anregen. Der Urteilsstaat wird den Verurteilten über diese Möglichkeit belehren.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12036291
alte Dokumentnummer
N2199247773L