Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1992Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Auf Ersuchen eines Vertragsstaates wird die Durchbeförderung eines Verurteilten, der nicht Angehöriger des anderen Vertragsstaates ist, durch dessen Hoheitsgebiet in einen dritten Staat oder aus einem dritten Staat zur Vollziehung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme bewilligt. Der ersuchte Vertragsstaat kann die Durchbeförderung ablehnen, wenn er nach diesem Vertrag die Übernahme der Vollziehung ablehnen könnte.
(2)Absatz 2,Ersuchen um Durchbeförderung werden schriftlich gestellt. Dem Ersuchen ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der ergangenen Entscheidung anzuschließen.
(3)Absatz 3,Die Durchbeförderung wird von Organen des ersuchten Staates durchgeführt. Der ersuchte Staat darf die durchzubefördernde Person wegen Handlungen, die vor der Durchbeförderung begangen wurden, ohne die Zustimmung des ersuchenden Staates weder verfolgen noch an ihr eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstrecken.
(4)Absatz 4,Bei einer Durchbeförderung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung bedarf es keiner ausdrücklichen Bewilligung des überflogenen Vertragsstaates. Dieser Staat wird vom ersuchenden Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine Durchbeförderung gemäß Abs. 1 zulässig wäre.Bei einer Durchbeförderung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung bedarf es keiner ausdrücklichen Bewilligung des überflogenen Vertragsstaates. Dieser Staat wird vom ersuchenden Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine Durchbeförderung gemäß Absatz eins, zulässig wäre.
(5)Absatz 5,Die Kosten der Durchbeförderung, die dem ersuchten Staat entstehen, werden vom ersuchenden Staat ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12036311
Alte Dokumentnummer
N2199247793L