Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Textilkennzeichnungsverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 890/1993Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Anlage 1 (§ 1 Abs. 4)(Paragraph eins, Absatz 4,) Ausgenommene Textilerzeugnisse
Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen
Polstergriffe aus Spinnstoffen
Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen
Reiseartikel aus Spinnstoffen
Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarn, das getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten wird und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht ist
Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
Buchhüllen aus Spinnstoffen
Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter
Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm2
Topflappen und Topfhandschuhe
Futterale bzw. Etuis aus Stoff für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme
Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
Einwegartikel, ausgenommen Watte. Als Einwegartikel gelten Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt
Den Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilerzeugnisse, wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein orthopädisches Textilmaterial, soweit sie in diesen Vorschriften erfaßt werden
Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue und Bindfäden, unbeschadet der Z 12 der Anlage 4, die normalerweise bestimmt sindTextilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue und Bindfäden, unbeschadet der Ziffer 12, der Anlage 4, die normalerweise bestimmt sind
zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern,
zum Einbau in Maschinen, Anlagen (Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushalts- und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, ausgenommen getrennt zum Verkauf angebotene Planen und Textilzubehör von Fahrzeugen
Textilerzeugnisse für Schutz und Sicherheit, wie zB Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge für den Schutz vor Feuer, Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken
Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über Leistung und technische Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden
Textilerzeugnisse für Tiere
Schlagworte
Täschnerware, Haushaltsgerät, Sporthalle, Ausstellungshalle
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Dokumentnummer
NOR12036515
Alte Dokumentnummer
N2199319760L