Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Textilkennzeichnungsverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 890/1993Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Anlage 4 (§ 2 Abs. 2)(Paragraph 2, Absatz 2,) Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben ist
Strumpf- und Sockenhalter
Schnürsenkel (Schuhbänder, Schuhriemen)
Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft
Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke sowie Schnüre, Seile und Taue, soweit sie nicht unter Z 38 der Anlage 1 fallen. Für Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke verkauft werden, gilt die globale Kennzeichnung für die Aufmachungseinheit (zB Rolle)Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke sowie Schnüre, Seile und Taue, soweit sie nicht unter Ziffer 38, der Anlage 1 fallen. Für Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke verkauft werden, gilt die globale Kennzeichnung für die Aufmachungseinheit (zB Rolle)
Krawatten und Fliegen (Mascherln) für Kinder
Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Verkaufseinheiten aufgemacht sind, soweit ihr Nettogewicht 1 g nicht überschreitet
Gurte für Vorhänge und Jalousien.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Dokumentnummer
NOR12036518
Alte Dokumentnummer
N2199319763L