Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Textilkennzeichnungsverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 890/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 494/1995Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 5Artikel 2, Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Methoden zur quantitativen Analyse von binären und ternären Textilfasergemischen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zur Bestimmung der Zusammensetzung von auf den Markt gebrachten Textilerzeugnissen aus binären Fasergemischen, für die diese Verordnung anzuwenden ist, sind die in den Anlagen 5 und 6 festgelegten Methoden über die Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben sowie zur quantitativen Analyse für bestimmte binäre Textilfasergemische anzuwenden. Ist in diesen Anlagen für ein bestimmtes binäres Gemisch keine Analysenmethode enthalten, so ist die Zusammensetzung dieses Gemisches mit Hilfe einer zur Verfügung stehenden geeigneten Methode zu bestimmen und in dem Analysebericht das erzielte Ergebnis und die bei der Methode gegebene Genauigkeit, soweit sie bekannt ist, anzugeben.
(2)Absatz 2,Zur Bestimmung der Zusammensetzung von auf den Markt gebrachten Textilerzeugnissen aus ternären Fasergemischen, für die diese Verordnung anzuwenden ist, sind die in den Anlagen 5 und 7 bis 9 (Anm.: Anlage 9 nicht darstellbar) festgelegten Methoden über die Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben sowie zur quantitativen Analyse von ternären Textilfasergemischen anzuwenden.Zur Bestimmung der Zusammensetzung von auf den Markt gebrachten Textilerzeugnissen aus ternären Fasergemischen, für die diese Verordnung anzuwenden ist, sind die in den Anlagen 5 und 7 bis 9 Anmerkung, Anlage 9 nicht darstellbar) festgelegten Methoden über die Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben sowie zur quantitativen Analyse von ternären Textilfasergemischen anzuwenden.
Anmerkung
Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein neues Dokument angelegt (neue Artikelbezeichnung vgl. BGBl. II Nr. 296/2012).
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Dokumentnummer
NOR40142330