Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosmetikkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 891/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2013Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Kosmetische Mittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen, intime Regionen, Zähne oder Schleimhäute der Mundhöhle) in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, sie zu reinigen, zu parfümieren, zu schützen, in gutem Zustand zu halten, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen.
(2)Absatz 2,Ein kosmetisches Fertigerzeugnis im Sinne dieser Verordnung ist das kosmetische Mittel in seiner endgültigen Zusammensetzung, in der es in Verkehr gebracht und dem Endverbraucher zugänglich gemacht wird, oder dessen Prototyp.
(3)Absatz 3,Ein Prototyp im Sinne dieser Verordnung ist das erste Muster oder der erste Entwurf, das bzw. der nicht in Serie gefertigt wird und die Vorlage für Kopien oder Weiterentwicklungen des kosmetischen Fertigerzeugnisses darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013
Dokumentnummer
NOR40061976