Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.02.2005 bis 31.10.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.02.200531.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2013
§ 101.01.199431.01.2005 BGBl. Nr. 891/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kosmetikkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2013

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Kosmetische Mittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen, intime Regionen, Zähne oder Schleimhäute der Mundhöhle) in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, sie zu reinigen, zu parfümieren, zu schützen, in gutem Zustand zu halten, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen.
  2. Absatz 2,Ein kosmetisches Fertigerzeugnis im Sinne dieser Verordnung ist das kosmetische Mittel in seiner endgültigen Zusammensetzung, in der es in Verkehr gebracht und dem Endverbraucher zugänglich gemacht wird, oder dessen Prototyp.
  3. Absatz 3,Ein Prototyp im Sinne dieser Verordnung ist das erste Muster oder der erste Entwurf, das bzw. der nicht in Serie gefertigt wird und die Vorlage für Kopien oder Weiterentwicklungen des kosmetischen Fertigerzeugnisses darstellt.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013

Gesetzesnummer

10003120

Dokumentnummer

NOR40061976